
Teltow, 11.03.2021
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1. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen – Frist läuft am 31.03.2021 aus
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verpflichtet Unternehmer seit dem 01. Januar 2020 dazu, ihre elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Wegen Lieferschwierigkeiten der Kassenhersteller aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Bundesfinanzministerium (BFM) die Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassensysteme bis zum 30. September 2020 verlängert. Alle Bundesländer (bis auf Bremen) hatten zusätzlich beschlossen, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Aufrüstung mit der TSE spätestens bis 31. März 2021erfolgt. Zudem müssen alle aktiv werden, die bereits ein cloud-basiertes TSE-Modul nutzen. Denn dieses Modul war nur bis zum 31. Januar 2021 befristet zertifiziert. Um bei Kontrollen des Finanzamtes keine Nachteile zu erleiden, sollten folgende Vorgehensweisen beachtet werden:
• sofort Kontakt zum Kassenhersteller aufnehmen und einen Termin für die Aufrüstung bis zum 31. März 2021 vereinbaren.
• Sollte der Kassenaufsteller keinen Termin zur Aufrüstung frei haben, buchen Sie den nächstmöglichen Termin, sollte kein Termin bis zum 31.03. bestätigt werden können, lassen Sie sich dies bitte schriftlich bestätigen (bewahren Sie diesen Schriftverkehr auf, denn der kann beim FA bei Unstimmigkeiten vorgelegt werden)
Hinweis: Sollte der Termin zur Aufrüstung der Kassensysteme mit der TSE wegen der Corona-Pandemie nicht bis zum 31. März 2021 wahrgenommen werden können, sind dazu unbedingt schriftliche Aufzeichnungen zu führen (z.B. wegen Betriebsschließung, finanzielle Engpässe, Corona-Erkrankung oder Quarantäne). Dies könnte vor negativen Konsequenzen schützen.
Cloud basierte TSE-Lösungen: alle, die, die ihre elektronischen Kassensysteme bereits mit der cloud-basierte TSE-Lösung nutzen, sollten ebenfalls schnell Kontakt zum Kassenhersteller aufnehmen. Denn anerkannt werden nur “zertifizierte” technische Sicherheitseinrichtung. Die Frist für die Laufzeit der ersten cloud-basierten TSE-Lösung lief bereits am 31. Januar 2021 aus. Hier sollten sich vom Kassenhersteller ebenfalls bestätigen lassen, dass die Zertifizierung noch gilt bzw. verlängert wurde.
Es gibt Information, dass einzelne Hersteller (z.B. Bizerba) die oben genannte Frist nicht halten können. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter und Ihrem Steuerberater zeitnah in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Aus Sicht eines von uns befragten Steuerberaters muss bis 31.03.21 eventuell ein betrieblicher Antrag auf Verlängerung gestellt werden (mit Begründung!!!).
Die Entscheidung treffen Sie im Bedarfsfall mit Ihrem Steuerberater. Ein Muster für den Antrag finden Sie bei der Handwerkskammer Hamburg: https://www.hwk-hamburg.de/beratung-service/rechtsberatung.html#section-5
Die sogenannte „Offene Ladenkasse“ ist wohl weiterhin möglich, birgt jedoch auch z.T. erhebliche Risiken. Auch hier raten wir dringend zum Gespräch mit Ihrem Steuerberater!ngsbeschränkungen für Betriebsfremde und QS bzw. Corona
–Verordnung
2. Zugangsbeschränkungen für Betriebsfremde und QS bzw. Corona-Verordnung